Kündigung in der Probezeit: Wie steht es um Dein Arbeitslosengeld I?

Das Wichtigste in Kürze
-
Wenn Dein Chef Dich in der Probezeit kündigt, kannst Du Arbeitslosengeld I bekommen.
-
Wenn Du selbst kündigst, bekommst Du normalerweise für bis zu drei Monate kein Arbeitslosengeld. Nur, wenn Du einen wirklich wichtigen Grund für die Kündigung hattest, macht die Arbeitsagentur eine Ausnahme.
-
Du hast einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Du in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate (irgendwo) angestellt warst und in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast. Deine Probezeit wird mitgezählt.
In diesem Ratgeber
1
Kann ich Arbeitslosengeld bekommen?
2
Situation Eins: Mein Arbeitgeber kündigt mir in der Probezeit
3
Situation Zwei: Ich kündige selbst!
4
Kann ich die Sperrzeit umgehen?
In der Probezeit kann Dein Chef Dich leichter kündigen. Auch wenn Du selbst kündigst, kannst Du Dich schneller von Deinem Job verabschieden. Doch wie sieht es mit Arbeitslosengeld I aus? Steht es Dir zu? Hier findest Du Antworten auf Deine Fragen!
1.
Kann ich Arbeitslosengeld bekommen?
Wenn Du innerhalb der letzten 30 Monate vor Deinem Antrag zwölf Monate angestellt warst, hast Du Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dazu wird auch die Probezeit gezählt.
Dafür musst Du vor der Probezeit noch einem anderen Job nachgegangen sein. Wichtig ist, dass Du in dem Arbeitsverhältnis die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast. Minijobs oder Studi-Jobs zählen also nicht.
Jetzt weißt Du, ob Du einen Anspruch hast. Aber Achtung: Je nachdem, ob Du selbst kündigst oder Dein Chef Dir kündigen, musst Du auf Folgendes achten:
Wie beantragst Du Arbeitslosengeld?
Nach einer Kündigung musst Du Dich arbeitslos melden. Dafür hast Du nur drei Tage Zeit! Dann beantragst Du Arbeitslosengeld.
2.
Situation Eins: Mein Arbeitgeber kündigt mir in der Probezeit
Wenn Dein Chef Dich in der Probezeit kündigt, musst Du Dich um Dein Arbeitslosengeld nicht fürchten. Auch nicht dann, wenn Du von dem neuen Job überfordert warst und keine gute Arbeit leisten konntest. Schließlich ist die Probezeit eine Testphase. Melde Dich direkt arbeitslos und beantrage Arbeitslosengeld. Hier erklären wir Dir ganz einfach, wie das geht!
3.
Situation Zwei: Ich kündige selbst!
Wenn Du in der Probezeit selbst kündigst, droht Dir eine Sperrzeit von bis zu drei Monaten. In dieser Zeit wird Dir kein Arbeitslosengeld gezahlt, weil Du Deine Arbeitslosigkeit “selbst verschuldet” hast – so sieht es die Arbeitsagentur für Arbeit.
Hinweis
Eine kleine Entlastung: Die Sperrzeit betrifft nur das ALG I. Bürgergeld oder andere Sozialleistungen kannst Du weiterhin beantragen.
4.
Kann ich die Sperrzeit umgehen?
Ja, das geht. Die Arbeitsagentur ordnet die Sperre an, weil sie davon ausgehen, dass Du an Deiner Arbeitslosigkeit “selbst schuld” bist. Wenn Du aber unbedingt kündigen musstest, kriegst Du keine Sperre. Eine Sperrzeit kannst Du umgehen mit einem wichtigen Grund für Deine Kündigung.
Was ist ein wichtiger Grund?
Wenn Du merkst, dass die neue Stelle Deiner Gesundheit schadet oder wenn Dein Chef Dich mobbt, kannst Du ohne Sperrzeit kündigen. Mehr dazu, welche Kündigungsgründe zu den “wichtigen Gründen” zählen, findest Du in diesem Artikel.
Was ist kein wichtiger Grund?
Stellst Du in der Probezeit fest, dass Dein neuer Job “einfach nicht zu Dir passt”, ist das noch kein wichtiger Grund. Du musst dann leider mit einer Sperrzeit rechnen.
Wenn die Arbeitsagentur Dir eine Sperrzeit verpasst, kannst Du Dich wehren! Dafür legst Du bei der Arbeitsagentur Widerspruch ein.
Mit etwas Verhandlungsgeschick und Überzeugungskraft ist die Sache so vielleicht aus der Welt. Hol Dir dazu am besten einen Anwalt. Wir von cleverklagen unterstützen Dich dabei. Vereinbare noch heute ein kostenloses Erstgespräch.
Fazit
Du kannst auch nach einer Kündigung in der Probezeit Arbeitslosengeld bekommen. Wenn die Arbeitsagentur Dir das wegnehmen will, solltest Du Dich wehren! Gegen die Sperrzeit kannst Du Widerspruch einlegen. Melde Dich bei uns, wenn Du dabei Hilfe brauchst. Dann bist Du auf der sicheren Seite.
Cookie Kategorien
Diese Website verwendet Cookies zu Funktions- und Statistikzwecken. Durch Klicken auf „Alle Erlauben“ bestätigst Du, dass Du damit einverstanden bist und erlaubst uns, diese Daten an Dritte weiterzugeben. Die Details findest Du in unserer Datenschutzerklärung. Dort kannst Du auch Deine Einwilligung jederzeit ändern.
Diese Cookies sind notwendig, damit wir Ihnen die Website anzeigen und wesentliche Grundfunktionen zur Verfügung stellen können, z.B. Seitennavigation oder die Chatfunktion.
Diese Cookies werden verwendet, um Sie und Ihre vorgenommenen Einstellungen wieder zu erkennen, wenn Sie auf die Website zurückkehren (z.B bevorzugte Sprache).
Diese Cookies werden verwendet, um die Nutzung der Website und das Verhalten der Nutzer zu analysieren.
Rechtsgrundlage für die Nutzung dieser Cookies ist Art 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO.